Bebauungsplan Nr. 164 "Bissendorfer Höfe"
Bebauungsplan Nr. 164 „Bissendorfer Höfe“
Öffentliche Bekanntmachung
Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 164 „Bissendorfer Höfe“
- 01 Entwurf Bebauungsplan
- 02 Vorhaben- und Erschließungsplan (1)
- 03 Vorhaben- und Erschließungsplan (2)
- 04 Vorhaben- und Erschließungsplan (3)
- 05 Vorhaben- und Erschließungsplan (4)
- 06 Entwurf Begründung
- 07 Umweltplanerischer Fachbeitrag
- 08 Fachbeitrag Artenschutz
- 09 Schalltechnische Beurteilung
- 10 Wasserwirtschaftliche Vorplanung
- 11 Baugrunduntersuchung
- 12 Checkliste Klimaschutz
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB
Der Rat der Gemeinde Bissendorf hat in seiner Sitzung am 9. Juni 2022 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 164 „Bissendorfer Höfe“ beschlossen, die hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht wird
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung, da die entsprechenden planungsrechtlichen Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Die Gemeinde Bissendorf sieht im beschleunigten Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ab. Die Gemeinde Bissendorf macht keinen Gebrauch von der Möglichkeit, die Beteiligungsfristen im Verfahren zu verkürzen und führt eine einmonatige öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durch.
Für Bebauungspläne der Innenentwicklung besteht bei einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m² keine Pflicht zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft.
Es wird allerdings ein Eingriff in eine festgesetzte Ausgleichsfläche für Natur und Landschaft ermöglicht, die zum Einsatz der Eingriffe in Bogen, Natur und Landschaft aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 143 "Am Rosenmühlenbach" dient. Die überplante Ausgleichsmaßnahme ist flächengleich an anderer Stelle nachzuweisen. Dieser flächengleiche Ausgleich soll in der Gemeinde Bissendorf erfolgen (Gemarkung Nemden, Flur 1, Flurstück 210 (tlw.). Als Ausgleich für den Verlust von Gehölzen im Plangebiet sollen standortgeeignete, feuchtetoleriende Gehölze angrenzend an den Graben in Gruppen angeplanzt werden (z.B. Erlen, Weiden). Auf den übrigen Flächen ist die Anlage einer standortgerechten, halbruderalen Gras- und Staudenflur bzw. einer extensiv genutzten Wiese vorgesehen.
Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Gemeinde Bissendorf hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2023 dem Entwurf des Bebauungsplans 164 „Bissendorfer Höfe“ bestehend aus der Planzeichnung nebst Begründung mit Fachgutachten sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, beschlossen.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 164 „Bissendorfer Höfe“ mit Begründung erfolgt in der Zeit
vom 14. Juli 2023 bis einschließlich 14. August 2023
im Foyer des Rathauses der Gemeindeverwaltung Bissendorf, Kirchplatz 1, 49143 Bissendorf, während der Dienststunden
montags 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr
dienstags 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
mittwochs 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
donnerstags 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
freitags 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Nach Ablauf dieser Frist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung zum Bebauungsplan gem. § 3 Abs. 2 BauGB unberücksichtigt bleiben.