Außenbereichssatzung "Linne" gem. § 35 Abs. 6 BauGB
Außenbereichssatzung "Linne" gem. § 35 Abs. 6 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
Unterlagen zur Außenbereichssatzung „Linne“ gem. § 35 Abs. 6 BauGB
Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
Der Rat der Gemeinde Bissendorf hat in seiner Sitzung am 22. September 2022 die Aufstellung der Außenbereichssatzung "Linne" gem. § 35 Abs. 6 BauGB beschlossen, die hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht wird
Die Aufstellung der Außenbereichssatzung erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB, da die entsprechenden planungsrechtlichen Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Die Gemeinde Bissendorf sieht im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ab. Die Gemeinde Bissendorf macht keinen Gebrauch von der Möglichkeit, die Beteiligungsfristen im Verfahren zu verkürzen und führt eine einmonatige öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch.
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Gemeinde Bissendorf hat in seiner Sitzung am 22. September 2022 dem Entwurf der Außenbereichssatzung „Linne“ gem. § 35 Abs. 6 BauGB bestehend aus der Planzeichnung nebst Begründung mit Textsatzung mit Abgrenzungsplan und Erläuterungstext zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, beschlossen.
Die öffentliche Auslegung der Außenbereichssatzung „Linne“ gem. § 35 Abs. 6 BauGB mit Begründung erfolgt in der Zeit
vom 7. Oktober 2022 bis einschließlich 7. November 2022
im Foyer des Rathauses der Gemeindeverwaltung Bissendorf, Kirchplatz 1, 49143 Bissendorf, während der Dienststunden
montags 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr
dienstags 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
mittwochs 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
donnerstags 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
freitags 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Nach Ablauf dieser Frist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung zur Außenbereichssatzung gem. § 3 Abs. 2 BauGB unberücksichtigt bleiben.