Änderung des Bebauungsplans im „Gewerbegebiet Wissingen“ beginnt

Veröffentlicht am: 20.06.2024

wissingen_ge_01Rechts von den gerade entstehenden Versorgermärkten könnte ein weiterer Einzelhändler Platz finden.©Gemeinde Bissendorf Im Rahmen der letzten Sitzung des Planungs- und Entwicklungsausschusses wurde das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 139 „Gewerbegebiet Wissingen“ begonnen. Betroffen davon sind Teile des Gewerbegebiets Wissingen. Notwendig wird die Änderung, da das Gewerbegebiet in unterschiedliche Teilbereiche aufgeteilt ist, für die jeweils eigene Nutzungsmöglichkeiten gelten. Diese sollen nun der tatsächlich geplanten Nutzung angepasst werden.

So ist derzeit die Ansiedlung sogenannter „nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment“ ausschließlich entlang der Bahnhofstraße zulässig. Im nördlichen Bereich bis zur Einmündung Niederberger Mark ist eine solche Nutzung jedoch auf absehbare Zeit nicht vorgesehen. Derzeit befinden sich dort eine Auto-Waschanlage sowie eine Postverteilstelle. Beide fallen nicht unter die zentrenrelevanten Einzelhändler. Östlich der gerade im Bau befindlichen Grundversorger stellt sich die Situation hingegen anders da. Hier besteht ein konkretes Ansiedlungsinteresse.

Die nun angestoßene Änderung des Bebauungsplans sieht nun eine Art Tausch der Teilbereiche vor. Im nordwestlichen Ende des Gewerbegebietes sollen 3725m2 nicht mehr für zentrenrelevanten Einzelhandel zur Verfügung stehen, während östlich der Verbrauchermärkte auf etwa 3485m2 genau diese Nutzung zulässig wird. Die Zufahrt soll dabei über eine Stichstraße von der Mindener Straße aus erfolgen.

wissingen_ge_02Im nordwestlichen Bereich des Gewerbegebietes Wissingen ist kein zentrenrelevanter Einzelhandel geplant.©Gemeinde Bissendorf Wichtig ist dabei, dass die textlichen Festsetzungen des 2003 durch Satzungsbeschluss der Gemeinde und Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück gültigen Bebauungsplans Nr. 139 „Gewerbegebiet Wissingen“ unberührt bleiben und weiterhin gelten. Mit der geplanten Änderung der zeichnerischen Festsetzung wird ausschließlich die Art der baulichen Nutzung geändert. Die Planung ist somit nicht raumbedeutsam.

Mit dem nun im Rat beschlossenen Aufstellungsbeschluss wird das Planungsverfahren mit der „Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ und parallel mit der „Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange“ fortgesetzt.