Überschwemmungsgebiet Königsbach
Der Landkreis Osnabrück beabsichtigt das Überschwemmungsgebiet des Gewässers Königsbach ab der L 108 in Melle Station 0+350 und endet an der Holster Straße in Georgsmarienhütte Station 9+500 gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 115 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) per Verordnungen neu auszuweisen.
Öffentliche Bekanntmachung
Unterlagen zu der Neuausweisung des Überschwemmungsgebietes "Königsbach"
02. UESG Königsbach | Übersichtskarte A4q_40000
03. UESG Königsbach | DK_01_A3h_5000
04. UESG Königsbach | DK_02_A3h_5000
05. UESG Königsbach | DK_03_A3h_5000
06. UESG Königsbach | DK_04_A3h_5000
07. UESG Königsbach | DK_05_A3h_5000
Die entsprechenden Unterlagen (Erläuterungsbericht, Karten, Verordnungsentwurf)
sind in der Zeit vom 02.08.2024 bis einschließlich 02.09.2024 bei der Gemeinde Bissendorf unter dieser Adresse abrufbar.
Die Unterlagen liegen während dieses Zeitraumes ebenfalls im Foyer des Rathauses der Gemeinde Bissendorf, Kirchplatz 1, 49143 Bissendorf während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Folgende Hinweise sind zu beachten:
a) Jede Betroffene/jeder Betroffene kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 16.09.2024 bei den o. g. Behörden Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Der Schriftform nach § 73 Abs. 4 VwVfG entsprechen auch Einwendungen, die per Fax oder per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben wurden.
b) Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der befürchteten Beeinträchtigung hervorgehen. Zudem muss die Einwendung den Namen und die vollständige Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten und unterschrieben sein. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollten die katasteramtlichen Bezeichnungen der betroffenen Grundstücke (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer) angegeben werden.
c) Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Einwendungsfrist Stellungnahmen abgeben.
d) Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Fernbleiben einer Beteiligten/eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie/ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
e) Über die Einwendungen wird nach Ablauf des Anhörungsverfahrens entschieden. Die Zustellung der Entscheidung an die Einwenderin/den Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
f) Bei Einwendungen von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Eingaben; § 17 VwVfG) gilt diejenige Unterzeichnerin/derjenige Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen/Unterzeichner, die/der darin mit ihrem/seinem Namen, ihrem/seinem Beruf und ihrer/seiner Anschrift als Vertreterin/Vertreter bezeichnet ist, soweit sie/er nicht von ihnen als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreterin/Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis nach dem vorhergehenden Satz nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden. Für den Fall, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird, erfolgt rechtzeitig vor dem Erörterungstermin eine Mitteilung, die ortsüblich bekannt gemacht wird. Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichnerinnen/Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 VwVfG).
g) Personenbezogenen Daten Name, Vorname, Kontaktdaten, etc. werden durch den Landkreis Osnabrück, FD 7 Umwelt verarbeitet. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben. Rechtsgrundlage der Verarbeitung dieser Daten ist § 88 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 e) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Erhebung der personenbezogenen Daten dient ausschließlich dem Zweck der Durchführung des Verordnungsverfahrens. Ggf. erfolgt eine Weitergabe der personenbezogenen Daten aufgrund der rechtlichen Verpflichtung gemäß § 88 Abs. 3 WHG an zur Abwasserbeseitigung, zur Wasserversorgung oder zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete sowie an Trägerinnen/Träger von Gewässerausbau- und von Hochwasserschutzmaßnahmen. Die Weitergabe von Informationen und Auskünften an Dienststellen anderer Länder, des
Bundes und der Europäischen Union sowie an zwischenstaatliche Stellen ist
ebenfalls zulässig. Außerdem erfolgt eine Weitergabe der personenbezogenen Daten aufgrund der rechtlichen Verpflichtung gemäß §121 NWG an die Landesbehörde. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und Datensicherheit können auf der Homepage des
Landkreises Osnabrück unter www.landkreis-osnabrueck.de/informationdsgvo eingeholt werden. Der Landkreis Osnabrück, FD 7 Umwelt als verantwortliche datenverarbeitende Stelle kann per E-Mail unter Umwelt@LKOS.de bzw. postalisch unter Landkreis Osnabrück, FD 7 Umwelt, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, kontaktiert werden. Außerdem kann die Datenschutzbeauftragte des Landkreises Osnabrück per E-Mail unter datenschutz@landkreis-osnabrueck.de bzw. postalisch unter Landkreis Osnabrück, Datenschutzbeauftragte, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück kontaktiert werden. Es können gegenüber dem Landkreis Osnabrück folgende Rechte geltend machen:
- Recht auf Auskunft
- Recht auf Berichtigung oder Löschung
- Einschränkung der Verarbeitung
- Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
Darüber hinaus kann bei der Niedersächsischen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen in Hannover, Beschwerde eingelegt werden.
h) Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird ein nicht öffentlicher Erörterungstermin stattfinden. Zu diesem Erörterungstermin werden alle Einwanderheberinnen/Einwanderheber zu gegeben Zeitpunkt eingeladen. Darüber hinaus wird der Erörterungstermin im weiteren Verfahrensablauf ortsüblich bekannt gemacht.