Bissendorf legt Rechtsgutachten zu möglichem Drogeriemarkt vor
Neben den Neubauten der Versorgermärkte in Wissingen wäre noch Platz für einen Drogeriemarkt.©Gemeinde Bissendorf In Bissendorf hoffen viele Bürgerinnen und Bürger auf einen Drogeriemarkt, der wohnortnah die Versorgung sicherstellt. Mit dem Neubau der zwei Versorgermärkte in Wissingen war die Idee aufgekommen, an diesem Standort auch einen Drogeriemarkt zu ermöglichen. Ein mögliches Unternehmen steht bereit, eine entsprechende Bauleitplanung ist allerdings derzeit rechtlich nicht möglich. Der Landkreis Osnabrück hat wiederholt mit Verweis auf das bestehende und das aktuell in der Beratung befindliche neue Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) eine solche Ansiedlung untersagt. „Es ist sehr bedauerlich, dass der Landkreis Osnabrück sich so vehement gegen die Wünsche der Bevölkerung in Bissendorf stellt“, sagt Bissendorfs Bürgermeister Guido Halfter mit Blick auf die weiterhin ablehnende Haltung des Landkreises.
Die Gemeinde Bissendorf hat nun diesbezüglich ein eigenes Rechtsgutachten bei der renommierten Kölner Rechtsanwaltskanzlei Lenz und Johlen erstellen lassen. Dr. Sebastian Wies hatte dabei den Auftrag, die rechtliche Situation mit Blick auf das RROP zu klären. Mittlerweile liegt das Gutachten der Verwaltung vor und wurde dem Landkreis zur Verfügung gestellt. Der Schriftsatz enthält konkrete Vorschläge und Möglichkeiten, wie das Regionale Raumordnungsprogramm angepasst werden könnte, um die Ansiedlung eines Drogeriefachmarktes im Ortsteil Wissingen einfach zu ermöglichen.
Wichtigster Punkt ist, dass Wissingen derzeit nicht als sogenanntes „Grundzentrum“ im RROP festgelegt ist und auch für die kommende Version nicht diesen Status bekommen soll. Maßstab für die Festlegung einer Ortslage als Grundzentrum kann nach Auffassung von Wies nur das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP), nicht hingegen das RROP selbst sein. „Die Funktionen der Ober-, Mittel- und Grundzentren sind zum Erhalt einer dauerhaften und ausgewogenen Siedlungs- und Versorgungsstruktur in allen Landesteilen zu sichern und zu entwickeln“, heißt es in dem Rechtsgutachten. Dabei gehe es vor allem um die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Landes Niedersachsen. Der Landkreis Osnabrück habe hingegen vor allem den Blick auf eine räumliche Konzentration von Einzelansiedlungen gelegt.
Nach Ansicht des Rechtsanwalts greift der Landkreis hier zu kurz. „Des Weiteren geht es bei der Festlegung von zentralen Funktionen nicht nur um den derzeitigen Bestand, der zu ,,sichern" wäre, sondern auch um zukünftige Entwicklungen“, führt er in seinem Gutachten aus. Laut dem LROP sollen Gemeinden für ihre Bevölkerung ein zeitgemäßes Angebot an Einrichtungen und Angeboten des allgemeinen täglichen Grundbedarfs bei angemessener Erreichbarkeit sichern und entwickeln. Das gehöre in die Planungshoheit der Gemeinde.
Wies stört sich speziell an der Ausschließlichkeit von „Grundzentren“, wie sie der Landkreis Osnabrück vorsieht. Als „Grundzentrum“ ist derzeit der Ortsteil Bissendorf festgelegt und auch im neuen RROP vorgesehen. Hier sieht das Rechtsgutachten jedoch Gelegenheit, nachzubessern. Die Möglichkeit zur Festlegung mehrerer „Grundzentren“ innerhalb einer Gemeinde wird nämlich explizit im LROP genannt. „Demgegenüber findet die Aussage des Landkreises Osnabrück, dass von der Festlegung mehrerer Zentren innerhalb eines Gemeindegebiets nur äußerst sparsam Gebrauch gemacht werden sollte und dies nur in Sonderfällen gerechtfertigt sei, keine Grundlage im LROP“, so Wies.
Als Argument gegen weitere „Grundzentren“ wird immer wieder die mögliche Konkurrenzsituation zu bestehenden Zentren genannt. Das lässt der Fachanwalt in seinem Gutachten nicht gelten: „Wenn der Landkreis davon ausgeht, dass der Ortsteil Bissendorf dadurch gefährdet ist, müsste er dazu Daten vorlegen“, schreibt er. Im Ortsteil Bissendorf gibt es aber weder einen Drogeriemarkt, noch Platz für eine Ansiedlung. „Eine wohnortnahe Versorgung gehört zur Grundversorgung“, schreibt Wies, und „die Mindesteinwohnerzahlen sind nur Richtwerte“.
„Unter Berücksichtigung der Vorgaben des LROP gehen wir somit davon aus, dass die Kriterien für die Festlegung als Grundzentrum in der Ortslage Wissingen erfüllt sind“, bilanzieren die Fachanwälte. Für den Landkreis sei es daher ein Leichtes, Wissingen im kommenden RROP als Grundzentrum oder auch als Grundzentrum mit den Teilfunktionen Einzelhandel oder Versorgung auszuweisen. „Es handelt sich vielmehr um ein politisches Wollen. Denn faktisch soll mit dem RROP-Entwurf keine nach dem LROP zulässige Entwicklungsmöglichkeit genutzt werden, sondern lediglich der bisherige Bestand ,,verwaltet" werden“, schließt Wies sein Gutachten.
„Ich hoffe, dass der Landkreis bei diesen Argumenten noch einmal in die Diskussion eintreten wird“, so Halfter. Ende Februar wird die Gemeinde die Unterschriftenübergabe aus einer Petition von Bürgern begleiten. Mehr als 1500 Unterstützer hatten das Begehren vom Bissendorfer Bürger Oliver Niekamp unterzeichnet. „Dass der Landkreis diesen Termin immer weiter nach hinten verschoben hat, finde ich schon beachtenswert“, so Halfter. Die zweite Auslegung des neuen RROP wird in den kommenden Wochen erwartet. Eventuelle Änderungen des Entwurfs werden zu einem späteren Zeitpunkt deutlich komplizierter.