Wege, Schilder und Kreuzungen müssen frei bleiben
Zeit zur Heckenschere zu greifen: Wildwuchs wie dieser ist an Kreuzungen nicht zulässig.©Gemeinde Bissendorf Es ist immer wieder ein Ärgernis: Hecken und Sträucher wachsen von Privatgrundstücken über Rad- und Fußwege, Zäune versperren an Kreuzungen die Sicht in die Nebenstraßen und Straßenschilder verschwinden hinter Bäumen. Das soll so nicht sein. In der aktuellen „Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Bissendorf“ ist in § 10 unter „Schutz der öffentlichen Straßen und Anlagen“ klar geregelt, wie der Bewuchs zu stutzen ist und Zäune oder Mauern angelegt werden sollen.
An erster Stelle ist die Sicherheit im Straßenraum sicherzustellen. Bäume und Sträucher, die in die Straße hineinragen, dürfen die Straßenbeleuchtung und Verkehrsschilder nicht beeinträchtigen und müssen so im Schnitt gehalten werden, dass der Luftraum über dem Gehweg mindestens bis zur Höhe von 2,50 m und über der Fahrbahn bis zur Höhe von mindestens 4,50 m frei bleibt. Das bedeutet unter anderem, dass Hecken nicht Fußgänger oder Radfahrer behindern dürfen.
Ganz genau geregelt ist die Situation an Kreuzungen. Anpflanzungen, Mauern, Zäune und sonstige Einfriedungen dürfen, um die Übersicht über die Fahrbahnen nicht zu behindern und die Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, nicht höher als 0,80 m sein, und zwar an engen unübersichtlichen Straßenteilen sowie in Straßenkrümmungen, sowie an Straßenkreuzungen und -einmündungen in einer Länge von 10 m vor und hinter der Ecke, an der die Fahrbahnkanten zusammentreffen.
Eine besondere Regelung betrifft Schutzmaßnahmen an den Grundstücksgrenzen. Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein: Stacheldraht, Nägel und sonstige scharfe oder spitze Gegenstände dürfen an den an Straßen, Plätzen und Gehwegen angrenzenden Bauzäunen, Häusern und sonstigen Einrichtungen nur so angebracht werden, dass Personen und Tiere nicht verletzt und Gegenstände nicht beschädigt werden können.
Die Verwaltung bittet alle Bürgerinnen und Bürger, diese Regeln einzuhalten und Büsche und Bäume entsprechend zu beschneiden. Anderenfalls kann der Ordnungsdienst einschreiten. Im schlimmsten Fall drohen sogar empfindliche Ordnungsgelder.
Die Regelung der Satzung gilt nur, wenn nicht anderweitige Festsetzungen, insbesondere in Bauleitplänen, getroffen wurden. Zum Teil setzen Bebauungspläne konkrete Vorgaben fest, wo eine Einfriedung entstehen darf, mit welchen Pflanzen und in welcher Höhe (z.B. im B-Plan Nr. 151 Wissingen-Nord).