Kindertagespflege - Informationen für Eltern
Kindertagespflege
Grundsätzliches zur Kindertagespflege:
Als Kindertagespflege wird die Betreuung von Kindern durch eine Tagespflegeperson, eine Tagesmutter oder einen Tagesvater, im familiennahen Umfeld bezeichnet.
Seit 2005 stellt die Kindertagespflege neben der institutionellen Betreuung ein gleichwertiges Betreuungsangebot für Kinder bis drei Jahren dar und wird seitdem öffentlich gefördert.
Für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege ist ein Antrag beim Kinder- und Familienservicebüro zu stellen. Liegen alle Voraussetzungen der §§ 22 ff. des Sozialgesetzbuches 8. Teil (SGB VIII) und der Satzung des Landkreises Osnabrück über die Kindertagespflege vor, so wird der Antrag bewilligt.
Kindertagespflege soll ebenso wie die institutionelle Betreuung die Entwicklung des Kindes zu einer eigen-verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern und die Erziehung und Bildung in der Familie ergänzen und unterstützen.
Kindertagespflege zeichnet sich durch eine besonders flexible und individuelle Förderung aus. Die Betreuung in einer Tagespflegestelle mit maximal fünf gleichzeitig anwesenden Kindern in überschaubaren Räumlichkeiten und der enge Bezug zu einer gleichbleibenden Betreuungsperson vermitteln ein hohes Maß an Sicherheit und Orientierung und kommen insbesondere der Entwicklung der Kleinsten entgegen.
Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung haben Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte. Sie können ergänzend in Kindertagespflege gefördert werden, wenn die Förderung in der Kita aufgrund der berufs- oder ausbildungsbedingten Abwesenheit der Eltern nicht ausreichend ist.
Eltern von Kindern im Schulalter sollten bei Bedarf zunächst die Betreuungsangebote in der Schule in Anspruch nehmen. In Einzelfällen wird Kindertagespflege aufgrund von Berufstätigkeit oder aus pädagogischen Gründen ergänzend zur Schulbetreuung bewilligt.
Unterschiedliche Formen der Kindertagespflege:
Im Haushalt der Tagespflegeperson
Die gängigste Form der Kindertagespflege ist die Förderung des Kindes im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson. Diese Tätigkeit wird in der Regel als selbständige Arbeit ausgeübt. Die Anzahl der zu betreuenden Kinder variiert aufgrund der individuellen Betreuungsvoraussetzungen (Räumlichkeiten, Anzahl eigener Kleinkinder).
Im Haushalt der Eltern des Kindes
Kinder (ggf. auch mehrere Geschwister) können in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung betreut werden. Die Kindertagespflegeperson ist von den Eltern weisungsabhängig, daher besteht in der Regel ein angestelltes Arbeitsverhältnis. Die Eltern/Erziehungsberechtigten sind die Arbeitgeber der Tagespflegeperson.
In anderen geeigneten Räumen
In Niedersachsen ist es seit 2007 möglich, Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen anzubieten – zum Beispiel in einer eigens zu diesem Zweck angemieteten Wohnung. Oft arbeiten in dieser Betreuungsform zwei oder drei Tagespflegepersonen zusammen in einer Großtagespflegestelle.
Die Großtagespflege bietet die Möglichkeit eines kollegialen Austausches und vereinfacht Vertretungsregelungen, da eine der täglich vertrauten Betreuungspersonen immer anwesend ist. Eltern schätzen an dieser Betreuungsform die größere Auswahl an Spielpartnern für ihr Kind
Informationen für die Eltern
Ablauf der Vermittlung: einer Tagespflegeperson
Die Eltern melden sich möglichst frühzeitig im Kinder- und Familienservicebüro, um in einem persönlichen Beratungsgespräch den individuellen Förderbedarf und die Antragsstellung zu klären. Wir suchen nach einer möglichst ortsnahen und von den gewünschten Betreuungszeiten her passenden Tagespflegeperson.
Eltern und Kindertagespflegeperson lernen sich bei einem ersten Kontakt kennen und entscheiden nach ersten ausführlichen Gesprächen (Vorstellung zu Erziehungsfragen, Wünsche, Erwartungen, Ängste), ob sie sich „ein Miteinander“ vorstellen können. Es ist sehr wichtig, rechtzeitig vor dem ersten Arbeitstag mit einer Eingewöhnung des Kindes in die Tagespflegestelle zu starten. Die Zeit der Eingewöhnung kann je nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes unterschiedlich lang ausfallen.
Falls Eltern und Tagespflegeperson nicht zueinander finden, sucht das Familienservicebüro nach einer anderen Tagespflegeperson.
Kostenbeitrag in der Kindertagespflege:
Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages (in pauschalierter Form) richtet sich zum einen nach dem zu versteuernden Einkommen der Eltern laut Steuerbescheid für das Kalenderjahr, das zwei Jahre vor der Inanspruchnahme der Kindertagespflege liegt. Zum anderen sind die bewilligten Förderstunden ausschlaggebend.
Die Satzung über die Gewährung von Pflegegeld an die Kindertagespflegeperson und Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege im Landkreis Osnabrück (Kindertagespflegesatzung) regelt Näheres.
Die Kostenbeiträge sind wie folgt gestaffelt:
Staffelung des Kostenbeitrags | Familieneinkommen(zu versteuerndes Einkommen aller Kostenbeitragsschuldner) |
1,00 € pro Stunde (Einkommensgruppe 1) | bis 37.500,00 € |
1,50 € pro Stunde (Einkommensgruppe 2) | über 37.500,00 € |
2,00 € pro Stunde (Einkommensgruppe 3) | über 50.000,00 € |
Werden zwei Geschwisterkinder in Kindertagespflege und/oder in Tageseinrichtungen im Sinne des § 22 SGB VIII (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) beitragspflichtig gefördert, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das zweite Kind, wenn dieses in Kindertagespflege gefördert wird, um 50 %.
Werden mehr als zwei Geschwisterkinder beitragspflichtig wie vor in Kindertagespflege gefördert, wird für die weiteren Kinder, wenn diese in Kindertagespflege gefördert werden, kein Kostenbeitrag erhoben.