Brandschutz bei Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen
Veranstaltungen und Maßnahmen, die nicht in genehmigten Versammlungsstätten stattfinden sollen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen im Falle eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären, dürfen gem. § 28 des Nds. Brandschutzgesetzes nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchgeführt werden.
Der Veranstalter oder der Veranlasser der Maßnahme hat die Brandsicherheitswache bei der Gemeinde anzufordern, in deren Gebiet die Veranstaltung oder die Maßnahme durchgeführt werden soll. Die Brandsicherheitswache wird auf Anordnung der Gemeinde von den gemeindlichen Feuerwehren gestellt. Die Kosten der Brandsicherheitswache hat der Veranstalter zu tragen.