Briefwahl
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden. Wenn Sie Briefwahl machen möchten, müssen Sie bei der Gemeinde Bissendorf einen Wahlschein beantragen. Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt.
Wie komme ich an meinen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen?
Der einfachste Weg ist die Beantragung anhand des QR-Codes auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Scannen Sie den QR-Code mit einem QR-Scanner (z.B. mit Ihrer Handykamera oder einer App). Es öffnet sich eine Eingabemaske, in der Ihre Daten bereits vorerfasst sind. Nur wenn Sie eine abweichende Adresse wünschen, weil Sie sich aktuell nicht an Ihrem Hauptwohnsitz aufhalten, müssen Sie diese manuell eingeben. Folgen Sie den Schritten der Eingabemaske. Nach ein paar Klicks ist der Vorgang abgeschlossen.
Natürlich ist die bekannte Beantragung über den Web-Briefwahlantrag weiterhin und auch jetzt schon möglich.
Sie können die Wahlunterlagen aber auch schriftlich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung beantragen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Beantragung per Brief, Fax oder E-Mail. Folgende Angaben sind dann für den Antrag auf Briefwahl erforderlich: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort).
Eine telefonische Beantragung der Wahlunterlagen ist nicht zulässig!
Desweiteren können Sie ab dem 6. Mai auch im Wahlbüro der Gemeinde Bissendorf, Zimmer 220, Kirchplatz 1, 49143 Bissendorf, oder im Bürgerbüro in Schledehausen, Bergstraße 19, 49143 Bissendorf, Ihre persönlichen Wahlunterlagen beantragen, abholen oder auch gleich dort vor Ort wählen.
Bitte nehmen Sie vorher die Datenschutzerklärung zur Briefwahl zur Kenntnis.
Bitte beachten Sie, dass jeder Wähler / jede Wählerin einen Antrag für sich selbst stellen muss. Sammelanträge (z.B. per E-Mail) sind nicht zulässig! Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er / sie dazu berechtigt ist. Die Briefwahlunterlagen werden dem/der Wahlberechtigten dann per Post zugeschickt. Für die rechtzeitige Rücksendung ist die Wählerin / der Wähler verantwortlich. Zu spät eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
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