Außenbereichssatzung "Linne" gem. § 35 Abs. 6 BauGB

Veröffentlicht am: 29.09.2022

Außenbereichssatzung "Linne" gem. § 35 Abs. 6 BauGB

Öffentliche Bekanntmachung

Unterlagen zur Außenbereichssatzung „Linne“ gem. § 35 Abs. 6 BauGB

Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB

Der Rat der Gemeinde Bissendorf hat in seiner Sitzung am 22. September 2022 die Aufstellung der Außenbereichssatzung "Linne" gem. § 35 Abs. 6 BauGB beschlossen, die hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht wird

Die Aufstellung der Außenbereichssatzung erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB, da die entsprechenden planungsrechtlichen Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Die Gemeinde Bissendorf sieht im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ab. Die Gemeinde Bissendorf macht keinen Gebrauch von der Möglichkeit, die Beteiligungsfristen im Verfahren zu verkürzen und führt eine einmonatige öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch.

Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Gemeinde Bissendorf hat in seiner Sitzung am 22. September 2022 dem Entwurf der Außenbereichssatzung „Linne“ gem. § 35 Abs. 6 BauGB bestehend aus der Planzeichnung nebst Begründung mit Textsatzung mit Abgrenzungsplan und Erläuterungstext zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, beschlossen.

Die öffentliche Auslegung der Außenbereichssatzung „Linne“ gem. § 35 Abs. 6 BauGB mit Begründung erfolgt in der Zeit

vom 7. Oktober 2022 bis einschließlich 7. November 2022

im Foyer des Rathauses der Gemeindeverwaltung Bissendorf, Kirchplatz 1, 49143 Bissendorf, während der Dienststunden

montags                         09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr

dienstags                      09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr

mittwochs                     09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr

donnerstags                 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr

freitags                          09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Nach Ablauf dieser Frist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung zur Außenbereichssatzung gem. § 3 Abs. 2 BauGB unberücksichtigt bleiben.