Demonstrationen
Versammlungsrecht
Unser Grundgesetz garantiert in Artikel 8 die Versammlungsfreiheit. Diese beinhaltet ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung. Damit sind Versammlungen als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung grundrechtlich geschützt.
Vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst sind
- Zusammenkünfte von mindestens zwei Personen,
- zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung und Kundgebung.
Artikel 8 des Grundgesetzes bestimmt aber auch die Grenzen der Versammlungsfreiheit:
- Geschützt sind nur friedliche Versammlungen; es gibt kein Recht zu gewaltsamen Aktionen. Versammlungsteilnehmer verhalten sich unfriedlich, wenn sie Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begehen.
- Nicht erlaubt ist zudem das Mitführen von Waffen.
Für Versammlungen unter freiem Himmel hat das Grundgesetz weitere gesetzliche Einschränkungen vorgesehen. Gesetzliche Regelungen enthält das Niedersächsische Versammlungsgesetz, das am 1. Februar 2011 in Kraft getreten ist und das zuvor geltende (Bundes-) Versammlungsgesetzes ersetzt.
Das neue Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG)
Mit dem neuen Niedersächsischen Versammlungsgesetz hat Niedersachsen ein zeitgemäßes und verständliches Gesetz geschaffen, das
- einen umfassenden Schutz für friedliche Versammlungen bietet,
- wirksame Instrumente zur Unterbindung gewalttätiger Versammlungen vorsieht und
- für alle Beteiligten – insbesondere für Veranstalterinnen und Veranstalter, Leiterin und Leiter, Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie für Versammlungsbehörden und Polizei – Rechtssicherheit schafft.
Als Neuerungen sind beispielsweise hervorzuheben:
- das Kooperationsgebot, aufgrund dessen die Leiterin oder der Leiter einer Versammlung einen Anspruch gegenüber der Versammlungsbehörde auf Information, Beratung und gemeinsame Erörterung der für die Durchführung der Versammlung bedeutsamen Fragen hat;
- der verbesserte Schutz der Würde der Opfer des Nationalsozialismus durch eine spezielle Eingriffsnorm, nach der unter erleichterten Bedingungen eine rechtsextremistische Versammlung verboten oder mit Beschränkungen versehen werden kann;
- die gesetzlich bestimmte Kostenfreiheit, die besagt, dass für behördliche oder polizeiliche Maßnahmen auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes keine Gebühren erhoben werden dürfen.
Im Grundsatz unverändert, aber praxisgerechter ausgestaltet ist die Anzeigepflicht. Wer eine Demonstration unter freiem Himmel beabsichtigt, hat dies der Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe mitzuteilen. Die rechtzeitige Anzeige soll die Versammlungsbehörde in die Lage versetzen,
- sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung abzeichnende Konflikte frühzeitig zu erkennen, einen Interessenausgleich herbeizuführen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Schutz der Versammlung und Wahrung von Drittinteressen) und
- frühzeitig mit den Initiatoren einer Versammlung in Kontakt zu treten, um, Fragen der Durchführung der Versammlung gemeinsam zu erörtern und gegebenenfalls Probleme im Rahmen einer vertrauensvollen Kooperation möglichst einvernehmlich zu lösen.
Die Anzeige erfolgt bei den zuständigen unteren Versammlungsbehörden; hier dem Landkreis Osnabrück.
Darüber hinaus enthält das Niedersächsische Versammlungsgesetz weitere Regelungen,
- die für den Ablauf von Versammlungen bedeutsam sind,
- die die Rechte und Pflichten der Leiterinnen und Leiter sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer festlegen und