Brandschutz bei Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen

Veranstaltungen und Maßnahmen, die nicht in genehmigten Versammlungsstätten stattfinden sollen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen im Falle eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären, dürfen gem. § 28 des Nds. Brandschutzgesetzes nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchgeführt werden.

Der Veranstalter oder der Veranlasser der Maßnahme hat die Brandsicherheitswache bei der Gemeinde anzufordern, in deren Gebiet die Veranstaltung oder die Maßnahme durchgeführt werden soll. Die Brandsicherheitswache wird auf Anordnung der Gemeinde von den gemeindlichen Feuerwehren gestellt. Die Kosten der Brandsicherheitswache hat der Veranstalter zu tragen.



Rathaus Bissendorf
Kirchplatz 1
49143 Bissendorf


Montag:
von 09:00 bis 12:00 Uhr
und 15:00 bis 18:30 Uhr
Dienstag:
von 09:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 09:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 09:00 bis 12:00 Uhr
Freitag:
von 09:00 bis 12:00 Uhr
oder nach Terminvereinbarung.
 

Kontakte:

05402 404-113