Container, Gerüste und Baumaterialien im öffentlichen Raum

Veröffentlicht am: 14.09.2024

Container SondergenehmigungContainermulden dürfen nicht einfach so im öffentlichen Raum (zum Beispiel auf dem Gehweg oder auf der Straße) abgestellt werden. Im Vorfeld bedarf es einer Sondernutzungsgenehmigung. Foto: Gemeinde Bissendorf / Kollorz Im Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG, novelliert am 1. August 2024) steht es Schwarz auf Weiß: Die Aufstellung eines Gerüstes, eines Bauzaunes oder Containers sowie die Lagerung von Baumaterialien auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen stellen eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus dar.

Es ist daher notwendig im Vorfeld eine Sondergenehmigung einzuholen. Denn: Die oben genannten Sondernutzungen sind Eingriffe in den Straßenverkehr. Im Einzelfall ist eine Notwendigkeit nachzuweisen, dass öffentliche Flächen in Anspruch zu nehmen sind und nicht auf private Flächen ausgewichen werden kann.

Wie läuft das Verfahren ab? Die notwendige Sondernutzungsgenehmigung wird durch die Gemeinde Bissendorf erteilt, wenn folgende Unterlagen vollständig vorliegen: Der Antrag auf Sondernutzung, eine Skizze vom geplanten Aufstellort und eine vom Landkreis Osnabrück (Straßenverkehrsbehörde) ausgestellte Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dieser Antrag kann - wie etliche weitere Online-Dienstleistungen – auch über das Serviceportal OpenR@thaus gestellt werden.

Welche Gebühren fallen an? Für das Erteilen einer Sondernutzungsgenehmigung wird eine Verwaltungs- und eine Sondernutzungsgebühr erhoben. Diese richtet sich nach Art und Umfang der zu erteilenden Anordnung. Kurzum: nach der Fläche in Quadratmetern, die in Anspruch genommen wird, sowie der Dauer der Inanspruchnahme. Die Mindestgebühr beträgt 20 Euro und wird per Gebührenbescheid erhoben.

Die Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind die Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde Bissendorf (Satzung der Gemeinde Bissendorf über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten vom 16.12. 1982 sowie die § 6 StVO znd $ 18 StVO des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG).

Wichtiger Hinweis: Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sondernutzung zu stellen.