Dorferneuerung Wissingen/Jeggen – Förderung privater Maßnahmen

Veröffentlicht am: 29.10.2019

Die Dorferneuerung dient der Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum. Fördermittel können auf Antragstellung nicht nur öffentliche, sondern auch private Antragstellerinnen und Antragsteller in den Ortsteilen Wissingen und Jeggen erhalten.

Eine grundsätzliche Förderfähigkeit besteht bespielhaft u. a. bei folgenden privaten Maßnahmen:

  • Umnutzung von Gebäuden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
  • Erhaltung und Gestaltung von ortsprägenden und landschaftstypischen Gebäuden (z. B. Dacherneuerung, Sanierung von Fassaden, Fenster und Türen) einschl. der Hof-, Garten- und Grünflächen
  • Anpassung von Gebäuden an die Erfordernisse zeitgemäßen Wohnens und Arbeitens
  • Umnutzung ortsbildprägender und landschaftstypischer Gebäude
  • Innenausbau ungenutzter und leerstehender ortsbildprägender und landschaftstypischer Bausubstanz
  • Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und Ausbau von Freizeit- und Erholungseinrichtungen

Entsprechende Zuschussanträge müssen jeweils beim zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung (ArL), Geschäftsbereich Osnabrück, bis zum 15.09. des jeweiligen Jahres eingereicht werden. Nur wenn die erforderlichen Anträge neben den beizufügenden Unterlagen rechtzeitig vorliegen, können sie bei der Mittelvergabe berücksichtigt werden.

Die Höhe der Förderung beträgt für private Antragstellerinnen und Antragsteller grundsätzlich 30 % der förderungsfähigen Kosten. Die Bagatellgrenze für eine Mindestförderung liegt für private Vorhaben bei 2.500 €. Es gelten Höchstfördergrenzen für einzelne Gebäude. Diese liegen zwischen 25.000 € und 50.000 €. Förderfähig sind ausschließlich Barausgaben; im Gegensatz zu Eigenleistungen, die grundsätzlich nicht gefördert werden, kann Material jedoch bezuschusst werden.

Hinsichtlich des Antragsverfahrens kann in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung eine kostenlose Beratung durch das beauftragte Ingenieurbüro IPW Ingenieurplanung Wallenhorst in Anspruch genommen werden. Hierbei kann auch im Vorfeld eine grundsätzliche Förderfähigkeit der geplanten Maßnahme unter Beteiligung des zuständigen Amtes für regionale Landesentwicklung abgeklärt werden.

Unbedingt zu beachten ist, dass die Maßnahme nicht begonnen werden darf (dies gilt sowohl für eine Auftragsvergabe an ein Unternehmen, als auch den Materialkauf), bevor der Bewilligungsbescheid vorliegt, da ansonsten eine Förderung nicht mehr möglich ist.

Für Fragen steht Ihnen die Gemeinde Bissendorf, Fachdienst 3, Ordnung und Soziales, Bernd Stegmann, Tel. 05402 404-113 bzw. per E-Mail stegmann@bissendorf.de, gerne zur Verfügung.

 
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