Lockerung der Leinenpflicht
Ein Leinenzwang gilt in der Gemeinde Bissendorf nicht mehr generell, sondern in bestimmten Bereichen und unter bestimmten Voraussetzungen. Foto: Gemeinde Bissendorf Die Verordnung der Gemeinde Bissendorf wurde zum 1. August 2024 an mehreren Stellen angepasst. Einer der zentralen Punkte, der überarbeitet wurde, betrifft das Halten von Tieren, insbesondere Hunden.
Laut der vorherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 19. September 2002, bestand in der Gemeinde Bissendorf ein genereller Leinenzwang. Dieses Freilaufverbot wurde jetzt, bedingt durch das höherrangige Niedersächsische Hundegesetz (NHundG) und weitere aktuelle Rechtsprechungen novelliert:
Laut § 7 der aktuellen Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Bissendorf gilt nun:
Abs. 1 - Grundsätzliches zur Haltung/Unterbringung
Die Tiere sind so unterzubringen und zu halten, dass Menschen nicht gefährdet und niemand in seiner Ruhe unzumutbar gestört wird. Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass anhaltendes Bellen und Heulen unterbleibt und weder Personen noch andere Tiere angesprungen oder angefallen werden.
Abs. 2 - Hier haben Hunde generell nichts zu suchen
Hunde dürfen auf für jedermann zugängliche Spielplätze, Bolzplätze, Schulhöfe und Gelände von Kindertagesstätten nicht mitgenommen werden.
Abs. 3 - Hier gilt Leinenzwang und so sollte die Leine beschaffen sein
Hunde, die nicht ohnehin bereits aufgrund anderer Vorschriften (z.B. NHundG, NWaldLG) einem Leinenzwang unterliegen, sind in den folgenden genannten Bereichen an einer biss- und reißfesten Leine zu führen, soweit das Mitführen von Hunden zulässig ist: Auf öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage; auf gemeindeeigenen Erholungsflächen wie Kur- und Grünanlagen sowie Sportanlagen. Auf Anlagen oder öffentlichen Straßen, die unmittelbar an für jedermann zugängliche Spielplätze, Bolzplätze, Sportanlagen, Schulhöfe und Gelände von Kindertagesstätten angrenzen sowie bei Umzügen, Volksfesten, Märkten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.
Um zu gewährleisten, dass ein Hund weder Menschen, noch andere Tiere oder Sachen gefährden kann, müssen Hunde an einer Leine geführt werden, die nicht länger als 1,5 Meter sein sollte.
Abs. 4 - Klare Regeln für den Freilauf
Außerhalb der oben genannten Flächen nach Absatz 3 ist ein nicht angeleinter Hund so zu führen, dass keine Menschen oder Tiere angesprungen oder angegriffen bzw. Tiere gehetzt oder gerissen werden können. Ein Freilauf außerhalb geschlossener Ortslage ist neuerdings möglich, jedoch dürfen Hunde insbesondere nicht ohne Aufsicht und Eingriffsmöglichkeit freilaufen gelassen werden. Weiterhin bestehen bleibt eine generelle Leinenpflicht während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit (1. April bis 15. Juli) zum Schutz der Wildtiere und Vögel nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG).
Hinterlassenschaften von Hunden und anderen Tieren, zum Beispiel Pferden, sind vom Halter unverzüglich zu beseitigen. Foto: Gemeinde Bissendorf Abs. 5 - (Aufreger)Thema Tierkot
Die Tierführer oder Tierhalter sind verpflichtet, den Tierkot unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für Hunde, – aber auch die Hinterlassenschaften anderer Tiere, z.B. Pferde – ist zu beseitigen. Bei Zuwiderhandlungen können bis zu 5000 Euro Bußgeld drohen.
Ergänzender Hinweis: Zur Beseitigung von Hundekot sind in der Gemeinde Bissendorf aktuell knapp 40 Hundekotbeutelspender aufgestellt, die von Mitarbeitern des Baubetriebshofs regelmäßig mit kostenlosen Kotbeuteln aufgefüllt werden.
Abs. 6 - Ausnahmetatbestände für „dienstliche“ oder Blindenführhunde
Die Regelung der Absätze 2 und 5 gelten nicht für Blindenführhunde, die im Führgeschirr bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Für Hunde, die innerhalb der rechtmäßigen Jagdausübung oder als Rettungshunde von der Polizei oder dem Zoll eingesetzt werden, gelten die Regeln der Absätze 1 bis 5 nicht.