Oster- und Brauchtumsfeuer

Veröffentlicht am: 14.03.2022

Das Abbrennen von Osterfeuern ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft

Das Abbrennen von Osterfeuer ist bekanntlich auf die Brauchtumspflege zurück zu führen.

Demgegenüber dürfen sie nicht dazu dienen, holzigen Grünabfall einer unkomplizierten Entsorgung zuzuführen.

Wer in diesem Jahr in der Gemeinde Bissendorf ein Osterfeuer anzünden möchte, muss dabei einige Vorgaben beachten.

Grundsätzlich ist nur das Verbrennen von Baumschnitt zulässig, und zwar

  • außerhalb der geschlossenen Ortslage,
  • in mindestens 50 m Abstand von allen Gebäuden
  • in mindestens 100 m Abstand von Wohn- und Geschäftsgebäuden, Straßen, Wäldern, Heiden und Mooren, Campingplätzen und vergleichbaren Einrichtungen
  • nicht auf moorigem Untergrund

Während des Abbrennens ist das Feuer ständig unter Kontrolle zu halten.

Übermäßige Rauchentwicklung und Funkenflug sind unbedingt zu verhindern!

Zur Vorbeugung sind ein Feuerlöscher oder ein anderes zur Brandbekämpfung geeignetes Gerät bereit zu halten.

Die Feuerstelle darf nicht unbeaufsichtigt gelassen werden, bevor das Feuer und die Glut nicht vollständig erloschen sind.

Ausschließlich Ostersamstag und Ostersonntag ist das Abbrennen von Osterfeuern gestattet!

Weitere Informationen finden Sie auch in der nachfolgenden Pressemitteilung des Landkreises:

PM Osterfeuer