Gemeinde Bissendorf fördert „zukunftsorientierten Wohnraum“
Wer jetzt in bestehenden Immobilien im Gemeindegebiet Bissendorf neuen Wohnraum schafft, kann ab dem 1. April 2024 gefördert werden.©Pixabay Der Rat der Gemeinde Bissendorf hat in seiner letzten Sitzung eine Förderrichtlinie zur Förderung von „zukunftsorientiertem Wohnraum“ (Wohnungsbauförderrichtlinie) beschlossen. Diese wird am 1. April 2024 in Kraft treten.
Mit der Wohnungsbauförderrichtlinie soll neuer Wohnraum geschaffen oder länger ungenutzter reaktiviert werden. Gefördert werden Erstberatungen vor einer Modernisierungs-, Instandsetzungs-, oder Umbaumaßnahme sowie die Maßnahmen selbst, wenn eine zusätzliche Wohneinheit geschaffen wird. Insgesamt stehen für die Wohnungsbauförderrichtlinie 115.000 Euro zur Verfügung.
Bei der Planung sollen Antragssteller im Rahmen einer Erstberatung Klarheit erhalten, ob und wie ein Umbau erfolgen könnte. Die Beratungskosten werden bis zu 90 Prozent, maximal jedoch mit 200 Euro, bezuschusst.
Ebenso gefördert werden die Baumaßnahmen selbst. Dabei ist es wichtig, dass durch die Maßnahme eine zusätzliche Wohneinheit neu geschaffen oder nach Leerstand wieder nutzbar gemacht wird. Die Wohneinheit muss über einen separaten, abschließbaren Eingang, ein Badezimmer und eine Küche verfügen. Der Zuschuss kann bis zu 50 Prozent der Renovierungskosten, maximal aber 5.000 Euro pro Wohnung betragen. Förderfähig sind alle Kosten, die aus baulichen Maßnahmen von Fachfirmen resultieren und die der Wohnraummobilisierung dienen. Nicht förderfähig sind dabei Eigenleistungen und Mobiliar.
Zu den förderfähigen Objekten gehören alle vorhandenen Gebäude im Gemeindegebiet Bissendorf, die mindestens 20 Jahre alt sind. Bei der Reaktivierung von nicht genutztem Wohnraum muss dieser zudem mindestens seit zwei Jahren leer stehen. Mögliche Neuschaffungen sind beispielsweise die Umwandlung von bisher gewerblich genutzten Räumen, der Ausbau eines Dachgeschosses oder die Teilung von zu groß gewordenem Wohnraum. Zu beachten ist auch, dass nach der Maßnahme die Wohneinheit einem Dritten zur Wohnnutzung überlassen werden muss.
Um die Förderung zu beantragen, können Interessierte den Förderantrag sowie die vollständige Förderrichtlinie ab dem 1. April 2024 auf der Website https://www.bissendorf.de/wohnungsbaufoerderung abrufen und inklusive aller benötigten Unterlagen bei der Gemeinde Bissendorf, Kirchplatz 1, 49143 Bissendorf, schriftlich oder per E-Mail an foerderung@bissendorf.de einreichen. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die Eigentümer von Immobilien im Gemeindegebiet Bissendorf sind.
Der Antrag auf Förderung muss immer vor Beginn der zu fördernden Maßnahme, auch vor Anschaffungen oder der Beauftragung von Dienstleistungen gestellt werden! Der Bewilligungsbescheid gilt für eine Dauer von bis zu 18 Monaten ab Ausstellungsdatum. Somit hat der Antragsteller ab Datum des Bewilligungsbescheides 18 Monate Zeit den Verwendungsnachweis und die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde Bissendorf einzureichen.
Über eingereichte Förderanträge wird nach dem „Windhundprinzip“, also in der Reihenfolge der vollständig eingereichten und prüffähigen Anträge entschieden. Sind die Fördermittel aufgebraucht, können keine neuen Anträge bewilligt werden.