Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten
Ab Anfang kommenden Jahres gelten neue Vorschriften für Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten
Neue Regel für Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten: Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück weist darauf hin, dass Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes ab dem 1. Januar 2023 nur noch betrieben werden dürfen, wenn sie hochwassersicher sind.
Überschwemmungsgebiete sind Flächen, die bei Hochwasser eines Gewässers überschwemmt oder durchflossen werden können und die per Verordnung als solche festgesetzt worden sind. Dort müssen Heizölanlagen so aufgestellt sein, dass sie entweder von Hochwasser nicht erreicht werden können oder inklusive ihrer Anlagenteile durch geeignete Verankerungen so gesichert sind, dass sie bei einem Hochwasserereignis ihre Lage nicht verändern oder aufschwimmen können. Sie müssen also dem Wasserdruck bei Hochwasser standhalten.
Außerdem muss sichergestellt sein, dass über Be- und Entlüftungs-, Füll- oder Entnahmeleitungen oder sonstige Öffnungen kein Wasser eindringen kann. Der Neubau von Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten ist bereits seit einigen Jahren verboten.
Ob ihr Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet liegt, können Eigentümer über den digitalen Umweltatlas auf der Homepage des Landkreises Osnabrück über folgenden Link erfahren: www.landkreis-osnabrueck.de/ueberschwemmungsgebiete
Hier kann die Anschrift eingegeben werden. Im Unterpunkt Wasser-Überschwemmungsgebiete wird angezeigt, ob ein Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet liegt. Anschließend wird schraffiert oder umrandet gezeigt, ob das Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet liegt.
Da die Beschaffenheit und der Umrüstungsbedarf der Heizölanlagen sehr unterschiedlich sein können und die Anlagen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ohnehin einer Prüfpflicht durch einen zugelassenen Sachverständigen unterliegen, empfiehlt die untere Wasserbehörde den betroffenen Grundstückseigentümern, einen Prüftermin mit dem Sachverständigen zu vereinbaren. Ein möglicher Umrüstungsbedarf kann dann vor Ort besprochen und anschließend umgesetzt werden.
Die Untere Wasserbehörde steht für weitere Auskünfte zu den gesetzlichen Verpflichtungen unter der Rufnummer 0541/501-4604 zur Verfügung. Hier werden auch Auskünfte gegeben zur Lage eines Grundstückes in einem gesetzlichen Überschwemmungsgebiet und zu den in der Region tätigen zugelassenen Sachverständigen.