Untersuchungsberechtigungsschein
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Information für Jugendliche und Eltern/Personensorgeberechtigten über
ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
vom 12. April 1976 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch
Art. 230 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I, S. 2407)
I. Gesetzliche Vorschriften
Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend –kurz: JArbSchG- schreibt vor, dass Arbeitgeber Jugendliche nur beschäftigen dürfen, wenn ihnen Bescheinigungen über Untersuchungen nach dem JArbSchG vorliegen. Jugendliche im Sinne des Gesetzes sind Personen, die 15, jedoch noch nicht 18 Jahre alt sind.
II. Was ist zu tun?
Damit eine Untersuchung –und zwar für sie kostenfrei - durchgeführt werden kann, benötigen die Jugendlichen einen Untersuchungsberechtigungsschein.
Sie erhalten ihn bei der Gemeinde, in dem sie den Hauptwohnsitz haben. Dort wird ihnen zusätzlich ein Erhebungsbogen (weiß für Erstuntersuchungen, rosa für Nachuntersuchungen) ausgehändigt.
Der Erhebungsbogen ist von den Eltern/Personensorgeberechtigten vor der Untersuchung auszufüllen.
II.1. Erstuntersuchung
Mit dem Untersuchungsberechtigungsschein und dem ausgefüllten Erhebungsbogen gehen sie zu einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl (der Untersuchungsberechtigungsschein dient der Ärztin oder dem Arzt als Kostenabrechnung, der ausgefüllte Erhebungsbogen erleichtert die Untersuchung).
Dort wird die Untersuchung durchgeführt. Evtl. stellt sich bei der Untersuchung heraus, dass fachärztliche Untersuchungen zur abschließenden Beurteilung notwendig sein können. Die Untersuchungsergebnisse werden schriftlich festgehalten. Nach ihrer Auswertung werden 2 unterschiedliche Mitteilungen von der Ärztin oder dem Arzt erstellt (die Ärztin oder der Arzt erhält sämtliche Formulare bei der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen):
1. Die Eltern/Personensorgeberechtigten erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Untersuchung, aus der sich eventuell auch Hinweise für weitere medizinische Behandlungen ergeben.
2. Die Bescheinigung zur Vorlage bei dem Arbeitgeber zeigt gesundheitliche Gefährdungen durch bestimmte Arbeiten auf. Die Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Ohne sie darf der Arbeitgeber die oder den Jugendlichen nicht beschäftigen.
Wird vor der betrieblichen Ausbildung eine berufsbezogene schulische Ausbildung (z.B. BVJ, BEK, einjährige BFS oder ähnliches) durchgeführt, wird empfohlen vor Schulbeginn die ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz durchzuführen und die Bescheinigung für den Arbeitgeber als Nachweis einer durchgeführten Untersuchung der Schule einzureichen.
Nach Beendigung des Schulbesuches ist diese Bescheinigung dann dem Arbeitgeber vorzulegen (Bescheinigung von der Schule aushändigen lassen). Liegt die erste Untersuchung schon länger als 14 Monate zurück, ist eine erneute Untersuchung erforderlich, wenn eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Dafür benötigen die Jugendlichen erneut einen Untersuchungsberechtigungsschein für eine „Erste Nachuntersuchung“ (ebenfalls bei der Gemeinde erhältlich).
II.2. Erste Nachuntersuchung
Wenn Jugendliche ein Jahr nach Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine Erste Nachuntersuchung zwingend erforderlich. Durch diese Untersuchung soll verhindert werden, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden können.
Liegt dem Arbeitgeber 14 Monate nach Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsaufnahme noch keine Bescheinigung über die durchgeführte Nachuntersuchung vor, darf er den Jugendlichen nicht weiterbeschäftigen.
Die Ärztin oder der Arzt kann eine zusätzliche Untersuchung für erforderlich halten. Dies wird in der Mitteilung an die Eltern/Personensorgeberechtigten und in der Bescheinigung für den Arbeitgeber vermerkt.
Wechseln die Jugendlichen den Arbeitgeber, sind die Bescheinigungen dem neuen Arbeitgeber vorzulegen (Bescheinigungen vom ehemaligen Arbeitgeber aushändigen lassen).
Die Ärztin oder der Arzt rechnet die Kosten der Untersuchung mit dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, entsprechend der Kostenzusage, auf dem Untersuchungsberechtigungsschein ab.
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