Erschließungsverträge
Unter Erschließung eines Grundstücks versteht man alle baulichen Maßnahmen und rechtliche Regelungen, die notwendig sind, um das spätere Gebäude bei der Fertigstellung ordnungsgemäß nutzen zu können. Die gesicherte Erschließung ist in der Regel erforderlich, damit ein Grundstück bebaut werden darf.
Grundsätzlich ist die Erschließung von Grundstücken Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde ist jedoch dazu berechtigt, die Erschließung auf einen Dritten (Erschließungsträger) per Vertrag (Erschließungsvertrag) zu übertragen. Durch den Erschließungsvertrag verpflichtet sich der Erschließungsträger, die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Er übernimmt dadurch die Verantwortung für den reibungslosen, technischen und finanziellen Ablauf. Die Gemeinde beschränkt sich darauf, die ordnungsgemäße Abwicklung der Erschließung zu überwachen. Der Erschließungsträger stellt demzufolge die Erschließungsanlagen auf seine Kosten her und überträgt die fertigen Anlagen auf die Gemeinde.
Der Erschließungsvertrag regelt, wer die Kosten von Erschließungsmaßnahmen zu tragen hat. Bei der Gemeinde fällt kein beitragsfähiger Aufwand im Sinne von § 127 Abs. 1 BauGB an, sodass keine Beitragsveranlagung erfolgt. In der Regel überträgt der Erschließungsträger die Kosten auf die Grundstückserwerber über die privatrechtlichen Kaufverträge.