Bürgerbegehren / Bürgerentscheid

§ 32 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) räumt die Möglichkeit ein, mit einem Bürgerbegehren zu beantragen, dass die wahlberechtigte Bevölkerung einer Gemeinde über eine kommunale Angelegenheit entscheidet.
Das Verfahren besteht aus zwei Teilen, dem Bürgerbegehren in der Regie der Antragsteller und dem Bürgerentscheid, der wie eine Wahl in der Verantwortung der Kommune durchgeführt wird.

Gegenstand eines Bürgerbegehrens kann nur eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein, für die die Vertretung zuständig ist oder sich die Zuständigkeit vorbehalten kann. Allerdings schließt das Gesetz eine ganze Reihe von Angelegenheiten aus, die als ungeeignet zur Regelung durch einen Bürgerentscheid angesehen werden. Nach dem NKomVG ist ein Bürgerbegehren unzulässig über:

  1. Die innere Organisation der Kommunalverwaltung und der Ausschüsse
  2. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, des Verwaltungsausschusses und der Ausschüsse sowie der Beschäftigten der Kommune,
  3. Die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
  4. Die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
  5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
  6. Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB),
  7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
  8. Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder sittenwidrig sind.

Das Bürgerbegehren kann von jedermann eingeleitet werden, auch von jemanden, der nicht Bürger der Kommune ist. Die Einleitung, d.h. der Beginn der Sammlung von Unterschriften für das Bürgerbegehren, ist von dem oder den Initiatoren des Bürgerbegehrens der Kommune schriftlich anzuzeigen. Binnen einer Frist von sechs Monaten muss dann das Bürgerbegehren mit den erforderlichen Unterschriften bei der Kommune eingereicht werden. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Rates, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung. Das Bürgerbegehren muss mindestens von 10 vom Hundert der nach § 48 NKomVG Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass darüber mit Ja oder Nein entschieden werden kann, eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen als Vertreter der Unterzeichnenden benennen. Das Begehren und die Begründung als die Bestandteile des Bürgerbegehrens müssen jeder Unterschriftenliste vorangestellt werden.

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen bei Eingang des Bürgerbegehrens erfüllt sein. Der Verwaltungsausschuss entscheidet dann unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ist es zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.

Der Rat kann den Bürgerentscheid auch dadurch abwenden, dass er zuvor vollständig oder im wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.

Dem Bürgerentscheid ist verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet un diese Mehrheit mindestens 20 % der nach § 48 NKomVG Wahlberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt das Bürgerbegehren als abgelehnt.

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Antrag des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben werden.



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