Hengelbrock, Thomas - Versicherungsmakler
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Versicherungsmakler gemäß § 34 d GewO
Der Versichrungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat ein "hinreichende" Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen.