Erschließungs- / Straßenausbaubeiträge

Erschließungsbeiträge:

Bei der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (z.B. Anbaustraße) sind die Grundstückseigentümer zu Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Bissendorf über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen heranzuziehen. Von dem tatsächlich ermittelten Erschließungsaufwand trägt die Gemeinde Bissendorf 10%. Den Rest, also 90% des beitragsfähigen Erschließungsbeitrages tragen je nach Art und Weise der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke die Beitragspflichtigen.

In einem engen sachlichen Zusammenhang zum Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht stehen Ausbau- und Anschlussbeitragsrecht. Die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften sind nur anwendbar bei der erstmaligen endgültigen Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen. Soweit eine Erschließungsanlage "erstmalig endgültig hergestellt wird", ist das (bundesrechtliche) Erschließungsbeitragsrecht mit der Folge anzuwenden, dass die ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften verdrängt werden.

Erschließungsbeiträge sind dann nicht an die Gemeinde Bissendorf zu zahlen, wenn das Baugebiet von einem Erschließungsträger erschlossen wird und der Gemeinde damit keine Kosten entstehen.

Straßenausbaubeiträge:

Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen richtet sich nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Bissendorf.

Die materiellen Voraussetzungen für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen und ihre Bemessung sind im NKAG geregelt. Nach § 6 Abs.1 Satz 1 NKAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. Die Gemeinde Bissendorf ermittelt den beitragsfähigen Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten.

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist, ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte zahlungspflichtig.


Rathaus Bissendorf
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