Förderung von „zukunftsorientiertem Wohnraum“ in der Gemeinde Bissendorf (Wohnungsbauförderrichtlinie)

Informationen zur Förderrichtlinie und Antragstellung

Mit der Wohnungsbauförderrichtlinie soll in der Gemeinde Bissendorf neuer Wohnraum geschaffen bzw. reaktiviert werden. Privatpersonen, die Eigentümer einer Immobilie in Bissendorf sind, soll durch diese Richtlinie ermöglicht werden, einen finanziellen Zuschuss zu erhalten. Für den Förderzeitraum vom 1. April 2024 bis zum 31. Dezember 2024 stehen insgesamt 115.000 Euro zur Verfügung.

    

Wer wird gefördert?

  • Privatpersonen, die Eigentümer einer Immobilie im Gemeindegebiet Bissendorf sind

  

Welche Immobilien werden gefördert?

Die Förderung kann nur für Immobilien im Gemeindegebiet Bissendorf beantragt werden. Diese müssen mindestens 20 Jahre alt sein. Dabei muss es sich um Wohnraum handeln, der seit mindestens 2 Jahren leer steht oder um Räumlichkeiten, die erstmals einer Wohnnutzung zugeführt werden (z. B. Umwandlung von bisher gewerblich genutzten Räumen, Ausbau Dachgeschoss, Teilung zu groß gewordenem Wohnraums).

    

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Die Gemeinde Bissendorf fördert Maßnahmen zur Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit. Eine zusätzliche Wohneinheit ist eine Wohneinheit, die durch einen separaten abschließbaren Eingang, ein Badezimmer und eine Küche gekennzeichnet ist. Gefördert werden folgende Maßnahmen:

Erstberatungen (Planungen)
Gefördert wird eine Erstberatung vor einer Modernisierungs-, Instandsetzungs- oder Umbaumaßnahme, durch die eine zusätzliche Wohneinheit neu geschaffen oder nach Leerstand wieder mobilisiert wird. Der Antragssteller soll Klarheit erhalten, ob und wie ein Umbau erfolgen könnte.

Modernisierungs-, Instandsetzungs- oder Umbaumaßnahmen
Gefördert werden Modernisierungs-, Instandsetzungs- oder Umbaumaßnahmen, durch die eine zusätzliche Wohneinheit neu geschaffen oder nach Leerstand wieder mobilisiert wird. Förderfähig sind dabei alle Kosten, die durch bauliche Maßnahmen von Fachfirmen entstehen und der Wohnraummobilisierung dienen. Eigenleistungen und Mobiliar werden nicht gefördert.

      

Wie hoch sind die Fördersummen?

Die Höhe der Förderung, die als einmaliger Zuschuss ausgezahlt wird, ergibt sich wie folgt:

Erstberatungen (Planungen) 

  • 90 % der Beratungskosten, maximal 200 Euro

Modernisierungs-, Instandsetzungs- oder Umbaumaßnahmen

  • 50 % der Renovierungskosten, maximal 5.000 Euro

    

Wann können Anträge gestellt werden?

Anträge können ab dem 01.04.2024 bis zum 31.12.2024 gestellt werden.

  

Wie läuft die Antragstellung ab?

Schritt 1: Antrag stellen

Der Förderantrag wird ausgefüllt und persönlich, postalisch oder per E-Mail bei der Gemeinde Bissendorf eingereicht.

Bitte beachten:

  • Die voraussichtlichen Kosten sind zwingend anzugeben.
  • Sofern vorhanden, kann dem Förderantrag ein Kostenvoranschlag beigefügt werden.
  • Dem Antrag ist eine Kurzbeschreibung der Maßnahme (ggf. mit Fotos/Videos, Plänen) beizufügen.
  • Eine Förderung von bereits in Auftrag gegebenen oder bereits begonnenen Maßnahmen ist ausgeschlossen (die Maßnahme darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides in Auftrag gegeben bzw. begonnen werden).
  • Der Antrag muss nicht unterschrieben werden.

Schritt 2: Antragsprüfung

Die Gemeinde Bissendorf prüft den Förderantrag.

Bitte beachten:

  • Die Gemeinde Bissendorf ist bemüht Anträge zeitnah zu bearbeiten. Dennoch kann es zu Wartezeiten kommen.
  • Es gilt das Windhundprinzip („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“). Dies bedeutet, dass vollständig eingereichte Anträge nach Eingangsdatum der Reihenfolge nach bearbeitet und bewilligt werden.

Schritt 3: Ausstellung des Bewilligungsbescheides

Sind die Förderbedingungen erfüllt, erhält der Antragstellende einen Bewilligungsbescheid. Nach Erhalt des Bewilligungsbescheides kann die Maßnahme in Auftrag gegeben bzw. begonnen werden.

Bitte beachten:

  • Der Antragstellende hat bis zu 18 Monate Zeit, die Maßnahme durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden.

Schritt 4: Einreichen des Verwendungsnachweises

Mit dem Bewilligungsbescheid erhält der Antragstellende einen auszufüllenden Verwendungsnachweis. Um die Umsetzung der Maßnahme zu überprüfen sind mit dem Verwendungsnachweis Rechnungsbelege, ein kurzer Sachbericht (ggf. mit Fotos/Videos) sowie weitere Belege je nach Fördermaßnahme (z. B. Nachweis über die anschließende Vermietung/Gebrauchsüberlassung) einzureichen.

Welche Unterlagen Sie einreichen müssen können Sie dem Bewilligungsbescheid bzw. Verwendungsnachweis entnehmen.

Der Verwendungsnachweis ist im Original (mit Unterschrift) persönlich oder postalisch einzureichen.

Schritt 5: Auszahlung der Förderung

Der Verwendungsnachweis und die eingereichten Unterlagen werden von der Gemeinde Bissendorf geprüft. Im Anschluss wird dem Antragstellenden die Fördersumme ausgezahlt.   

  

Wichtige Hinweise

  • Für jeden Fördergegenstand darf nur ein Antrag je Wohneinheit eingereicht werden.
  • Gefördert werden nur baurechtlich zulässige Maßnahmen.
  • Der Antrag auf Förderung ist immer vor Beginn der zu fördernden Maßnahme (auch vor Anschaffungen sowie der Beauftragung von Dienstleistungen) zu stellen!
  • Für sonstige erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse hat der Antragssteller auf eigene Kosten zu sorgen.
  • Es werden nur freiwillige Maßnahmen gefördert. Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben hergestellt werden müssen (z. B. durch Bebauungspläne oder Auflagen aus bauaufsichtlichen Anordnungen), werden nicht gefördert.
  • Die aufgeführten „Informationen zur Förderrichtlinie und Antragstellung“ stellen eine Zusammenfassung der Förderrichtlinie dar und ersetzen diese nicht. Die Förderbedingungen und weitere Hinweise zur Antragstellung sind der Wohnungsbauförderrichtlinie der Gemeinde Bissendorf zu entnehmen.

Kontaktdaten

Janine Rhecker                 05402 404 207                 foerderung@bissendorf.de

Monika Dependahl          05402 404 211                 foerderung@bissendorf.de